Sozialversicherung: Beim Betuppen der Sozialkasse nicht allzu plump vorgehen

29-JAN-10

Hat ein Steuerberater seinen Angestellten in der Vergangenheit zwischen 1.100 und 1.600 Euro Gehalt überwiesen (je nach Betriebszugehörigkeit und Ausbildungsstand) und ändert er das in eine Zahlung, die aus einem Festgehalt in Höhe von 500 Euro und aus einem "Zuschuss für doppelte Haushaltsführung" in Höhe von 700 Euro besteht (für die Angestellten, bei denen es wegen der zweiten Wohnung möglich ist), so ist der Zuschuss zwar von der Steuer - nicht jedoch auch von der Sozialversicherung befreit. Der Steuerberater muss für diesen "versteckten" Lohn Beiträge nachzahlen. Denn es sei offensichtlich, dass es sich für eine Vollzeitkraft mit 500 Euro nicht um einen adäquaten Lohn handele. (Hessisches Landessozialgericht, L 1 KR 128/08)