Private Krankenversicherung: Wer einmal lügt, dem traut man nicht

12-JAN-10

Eine Versicherung darf auch andere Policen eines Versicherten kündigen, wenn der sich in der Sparte private Krankenversicherung Leistungen erschlichen hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall entschieden, in dem sich der Versicherte die Übernahme der Kosten für eine Brille mit falschen Angaben ermogelt hatte. Als der Versicherer das bemerkte, kündigte er auch die vom Kunden bei ihm geführte private Pflegeversicherung - zu Recht, wie das OLG meint. Das Gericht betonte, dass der Versicherung nach dem Erschleichen von Leistungen die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar gewesen sei. Da es sich um einen Vertrauensbruch handele, habe dies auch Auswirkungen auf die Pflegeversicherung. (AZ: 10 U 213/08)