Fernabsatz: Zwei Klauseln zur Belehrung über Rückgaberecht beanstandet

11-DEC-09

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat im Streit um die Pflichten eines Unternehmens zur Belehrung über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Erfolg erzielt. Die Karlsruher Richter erklärten zwei von drei durch die Verbraucherschützer beanstandeten Klauseln einer eBay-Händlerin für unwirksam.

Die erste Klausel lautet: «Die (Rückgabe-)Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung». Dies hält der BGH für unwirksam. Denn die Klausel weise den Beginn der Rückgabefrist nur unzureichend aus. Sie genüge deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Vielmehr könne sie den Verbraucher in die Irre führen. Denn sie könne den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn der Verbraucher sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei. Ferner könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts «frühestens» zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Er werde jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele, bemängelt der BGH.

Die zweite für unwirksam erklärte Klausel lautet: «Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.» Der BGH rügt, dass die Belehrung hier keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalte. Auch dies könne den Verbraucher verwirren.

In Bezug auf eine weitere Klausel, die der Bundesverband der Verbraucherzentralen ohne Erfolg beanstandet hatte, stellte der BGH klar, dass eBay-Händler nicht verpflichtet seien, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zustehe, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlasse, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand falle, sei nicht missverständlich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08